Hallo zusammen,
Umlaufbeschlüsse müssen nach §23 Abs. 3 WEG grundsätzlich einstimmig sein.
Wir bereiten daher bei Punkten, die in der Versammlung noch nicht entscheidungsreif sind, einen zusätzlichen Beschluss vor: Die Eigentümer beschließen, dass [Thema] anschließend im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann.
So erhält man Zeit für die Vorbereitung und vermeidet später die Hürde der Einstimmigkeit.
Vielleicht auch für andere WEGs eine praktische Lösung?
Gruß
Horst
Umlaufbeschluss mit Mehrheit
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Horst_Koeln
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- Registriert: Mi Mär 11, 2026 2:33 pm